Das Amt für Volksschule Thurgau setzt weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft. Mit einer Maskentragpflicht soll die Anzahl von Quarantäneanordnungen für Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern reduziert werden. Ziel bleibt, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten und flächendeckenden Fernunterricht zu vermeiden.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I besteht eine Maskentragpflicht in den Schulgebäuden, auch während des Unterrichts. Im Unterricht können auf Anordnung der Lehrperson temporär die Masken abgelegt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler sitzend im Klassenverband in einer Unterrichtssituation sind, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert (mündliche Sequenzen).

Auf dem Schulareal im Freien gilt eine Maskentragpflicht, sobald es zu einer Konzentration von Schülerinnen und Schülern kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Weil die Pause der Konsumation von Essen und Getränken sowie der Bewegung an der frischen Luft dient, muss die Maske ansonsten nicht getragen werden.

Den Sportunterricht versuchen wir möglichst im Freien zu verbringen. Wenn er in der Halle stattfindet, muss keine Maske getragen werden. Wir achten auf eine gute Durchlüftung und auf genügend Abstand.

Für Lehrpersonen aller Stufen gilt eine Maskentragpflicht in den Schulgebäuden und während des Unterrichts. Ausgenommen sind Unterrichtssituationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert (mündliche Situationen in Sprachlektionen oder solche, in denen die Artikulation und der mündliche Ausdruck besonders wichtig sind).

Auf dem Schulareal im Freien gilt für Lehrpersonen eine Maskenpflicht, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.